01 / Bruttoanspruch
70 % vom Brutto – aber nicht unbegrenzt.
Nach § 47 SGB V beträgt das Krankengeld 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das zugrunde gelegte Entgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 € im Monat.
02 / Netto-Grenze
90 % des Nettoentgelts sind die zweite Obergrenze.
Der Rechner vergleicht den Bruttowert mit 90 % des monatlichen Nettoentgelts, umgerechnet auf einen Kalendertag. Der niedrigere Wert ist das Brutto-Krankengeld. Für 2026 sind höchstens 135,63 € je Kalendertag möglich.
70 % vom Tagesbrutto: 93,33 €
90 % vom Tagesnetto: 78,00 €
Brutto-Krankengeld: 78,00 € pro Tag03 / Sozialversicherung
Diese Beiträge mindern die Auszahlung.
Vom Krankengeld werden grundsätzlich die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Für die Krankenversicherung fällt auf das Krankengeld kein eigener Beitrag an. Der Rechner verwendet die Beitragssätze 2026.
Der Pflegeversicherungsanteil hängt von Alter, Kinderzahl und in Sachsen zusätzlich vom Beschäftigungsort ab. Kinderabschläge gelten für das zweite bis fünfte Kind grundsätzlich nur, solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist.
04 / Grenzen der Schätzung
Was dieser Rechner bewusst nicht pauschalisiert.
Beitragspflichtige Einmalzahlungen können das Regelentgelt und die Netto-Grenze verändern. Auch schwankende Bezüge, mehrere Beschäftigungen, ein vorheriger Bezug von Kurzarbeitergeld, Vorerkrankungszeiten und Sonderregeln für Selbstständige erfordern weitere Abrechnungsdaten. In diesen Fällen zeigt der Rechner nur eine Orientierung ohne diese Effekte.
05 / Amtliche Quellen
Nachvollziehbar bis zur Rechtsgrundlage.
- § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- Bundesgesundheitsministerium – Beitragsbemessungsgrenze 2026
- AOK – Anspruch, Höhe, Dauer und Beiträge beim Krankengeld
- AOK – Beitragssätze der Sozialversicherung 2026
Rechts- und Rechenstand: 24. Juli 2026.